Skip to main content
Best Execution Policy
01.11.2022

Best Execution Policy

Orderausführungsgrundsätze

 

I. Zielsetzung

Die Best Execution Policy regelt Grundsätze und Verfahren, die darauf abzielen, im Rahmen von Transaktionen für die Finanzportfolioverwaltung das bestmögliche Ergebnis für
das Sondervermögen zu erreichen. Sie gilt für alle Anleger im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung.

 

II. Grundsätze der bestmöglichen Ausführung

Handelsentscheidungen werden grundsätzlich nicht durch die Gesellschaft ausgeführt, sondern unter Zwischenschaltung von Intermediären (Broker, Kontrahenten, usw.) zur
Ausführung weitergeleitet. Durch sorgfältige Auswahl und Überwachung der Intermediäre wirkt die Gesellschaft auf die bestmögliche Ausführung der Transaktionen hin. Die
Gesellschaft prüft zudem, ob die Intermediäre ihrerseits über angemessene Vorkehrungen verfügen, die sie in die Lage versetzen, die bestmögliche Ausführung der jeweiligen
Order für das Sondervermögen zu gewährleisten.

 

III. Prinzipien der Auftragsvergabe und Best Execution / Ausführungsgrundsätze

Die Vergabe von Handelsaufträgen der Gesellschaft erfolgt im Regelfall nach Maßgabe folgender Grundsätze:

1) Auswahl der Verwahrstelle
TBF vereinbart gemeinsam mit den professionellen Kunden bei Auflegung des Investmentvermögens bzw. bei der Übernahme des Finanzportfoliomanagements eine oder mehrere Verwahrstellen. Die aktuelle Liste der Verwahrstellen ist dieser Best Execution Policy als Anlage 1 beigefügt.

Die Auswahl der Verwahrstelle richtet sich nach:
• der Höhe der Gebühren (Gesamtentgelt)
• darüber hinaus können Wünsche des Kunden Berücksichtigung finden (z.B. langjährige gute Erfahrungen mit einer Depotbank).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer vorliegenden Kundenweisung, die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung keine Anwendung findet und die
Wertpapieraufträge unter Umständen nicht bestmöglich ausgeführt werden.

2) Auswahl der Broker (und andere Intermediäre) sowie der Handelsplätze

a) Handelsaufträge über Vermögensgegenstände werden unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Ordererteilung zur Verfügung stehenden Informationen zu den besten verfügbaren Bedingungen platziert. Bei der Entscheidung über die Auswahl der Broker und deren Ausführung der Aufträge orientiert sich die Gesellschaft an bestimmten Faktoren, die für die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses relevant sind, darunter insbesondere:

• Preis des Vermögensgegenstandes
• Kosten der Auftragsausführung
• Geschwindigkeit der Ausführung
• Wahrscheinlichkeit der Ausführung beziehungsweise Abwicklung
• Umfang und Art der Order
• Liquidität des Börsenplatzes (Zugang zur Heimatbörse des jeweiligen Finanzinstruments)
• Gute Reputation und hoher Qualitätsstandard

Diese Kriterien werden in Abhängigkeit von der Art des Vermögensgegenstandes und des Handelsauftrags unterschiedlich gewichtet, um eine Auswahl der einzuschaltenden
Broker zu ermöglichen.

Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmen sich nach folgenden Kriterien:

• Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt dargelegt sind
• Merkmale der Vermögensgegenstände und
• Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

Hierbei können situationsabhängige Einzelfallentscheidungen dazu führen, dass einzelne Faktoren stärker gewichtet werden.

b) Die Weiterleitung von Orderaufträgen erfolgt unter der Annahme, dass unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten das bestmögliche
Ergebnis erzielt werden soll. Bei der Entscheidung über die Ordervergabe werden deshalb aufgrund der bei Finanzinstrumenten üblichen Kursschwankungen von allen Brokern diejenigen berücksichtigt, die gleichbleibend für eine kostengünstige, vollständige und zeitnahe Ausführung der Transaktionen erwarten lassen. In besonders gelagerten Fällen kann die Auswahl der Broker durch weitere relevante Faktoren (Markteinfluss der Order, gute Marktabdeckung, Zuverlässigkeit, Service, gute Reputation, hoher Qualitätsstandard) beeinflusst werden.

c) Auf Grundlage dieser Gewichtung (a) unterbreitet die Gesellschaft eine Liste der Broker, an die sie die Handelsaufträge im Portfoliomanagement weiterleiten möchte. Über die mit den Kunden vereinbarten Broker wird eine Brokerliste geführt. Lässt das Verzeichnis unter Berücksichtigung der Details des jeweiligen Auftrags eine Wahl zwischen mehreren Brokern zu, so wird diese nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall durchgeführt.

d) In der Regel gibt die Gesellschaft Weisungen für die Ausführung der an Broker oder Finanzintermediäre weitergeleiteten Orders. Für diese Fälle werden Ausführungsgrundsätze für eine gleichbleibend optimale Erledigung der Orders benötigt. Für die Festlegung der Faktoren der Orderausführung und deren Gewichtung wird
für sämtliche Arten von Finanzinstrumenten auf die unter Abschnitt a) dargestellten Ausführungen verwiesen.

e) Die Gesellschaft überwacht regelmäßig die Orderausführung durch beauftragte Broker. Zu diesem Zweck werden die abgewickelten Transaktionen stichprobenartig auf Übereinstimmung mit dieser Best Execution Policy untersucht.

f ) Für die von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen, werden Orderaufträge nur zusammengelegt, wenn sichergestellt ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge zu keiner Benachteiligung der Kunden bzw. der Anleger führt. Im Falle der Zusammenlegung von Aufträgen hat die Gesellschaft vor Weiterleitung von Orderaufträgen die Zuteilung an die jeweiligen Kunden bzw. Sondervermögen vorzunehmen.

Sämtliche Beschwerden bzw. Komplikationen in Bezug auf die Verwahrstellen und Broker werden in einem separaten Beschwerdeordner der Gesellschaft verzeichnet. Dies dient der Bewertung und fortlaufenden Überwachung. Bei sich häufenden Beschwerden, wird die Verwahrstelle/der Broker gegebenenfalls durch eine sich qualifizierende Verwahrstelle/ qualifizierenden Broker ersetzt.

 


IV. Vorrang der Kundenweisung

Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung für professionelle Kunden kann der Kunde unter Beachtung investmentrechtlicher Vorgaben Weisungen hinsichtlich der Ausführungsmodalitäten für ein Einzelgeschäft oder für alle Geschäfte erteilen. Eine Kundenanweisung hat stets Vorrang vor dieser Policy und wird von der Gesellschaft im Rahmen der Orderplatzierung umgesetzt. Die Gesellschaft wird dokumentieren, wann für welche Order eine Weisung der Kunden gegeben worden ist.

 


V. Überprüfung der Best Execution Policy

Die Best Execution Policy wird von der Gesellschaft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, überprüft. Eine Überprüfung findet auch statt, wenn eine wesentliche Veränderung
des Marktumfelds eintritt, die das Erzielen bestmöglicher Ergebnisse im Rahmen dieser Policy beeinträchtigen kann.

 


VI. Abweichende Platzierung im Einzelfall

Aufgrund von Systemausfällen oder außergewöhnlichen Marktverhältnissen kann es in begründeten Ausnahmefällen erforderlich sein, eine Order in Abweichung von dieser
Best Execution Policy zu platzieren. Die Gesellschaft wird auch unter diesen Umständen alles daransetzen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Die Gesellschaft wird dies entsprechend dokumentieren.

 

 

Stand November 2022