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01.11.2022

AML Policy 2022

AML Policy 2022 der TBF Global Asset Management GmbH

Die TBF Global Asset Management GmbH (nachfolgend „TBF“ genannt) unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Geschäftstätigkeit der TBF basiert auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen. Dazu zählen insbesondere auch die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen. Die Geschäftstätigkeit der TBF umfasst die Finanzportfolioverwaltung und Anlageberatung gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), daneben in untergeordnetem Umfang auch Anlage-/Abschlussvermittlung. Es werden KEINE Kreditgeschäfte durchgeführt. Es gibt KEINEN Eigenhandel. Eigengeschäfte werden nur in geringem Umfang für das Handelsbuch getätigt. Vermögenswerte und Bargeld von Kunden dürfen NICHT entgegengenommen bzw. angenommen werden.


TBF verfügt über die darin geforderten Verfahren und Grundsätze. Sie hat eine entsprechende Risikoanalyse durchgeführt und entsprechende Interne Sicherungsmaßnahmen
erlassen, die für alle Mitarbeiter gelten. Die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften wird laufend überprüft. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen hat TBF einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine entsprechende Stellvertretungsregelung.

Die Position des Geldwäschebeauftragten wurde ausgelagert an die Trenz Steuerberatungs GmbH und wird dort von Herrn Volker Trenz (Rechtsanwalt) wahrgenommen. Der Geldwäschebeauftragte ist gleichzeitig auch Compliance Beauftragter und damit neben der Prävention gegen Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, insbesondere auch für die Einhaltung der wertpapierrechtlichen Vorschriften zuständig.


Zu den Kernaufgaben der Geldwäscheprävention zählen insbesondere:

• Regelmäßige Analyse der Kunden hinsichtlich Auffälligkeiten und ungewöhnlicher Sachverhalte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Geldwäschebeauftragen

• Meldung von Verdachtsfällen und ungewöhnliche Sachverhalte an die zuständigen Strafverfolgungsund ggf. an die Aufsichtsbehörden

• Überprüfung der Kunden und Kooperationspartner bzw. deren wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 GwG. In Bezug auf KVGen werden die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet, unter der Voraussetzung, dass das Risiko im Hinblick auf Geldwäsche nach Rücksprache mit dem Geldwäschebeauftragten als gering eingeschätzt wird

• Kontinuierliche Überprüfung der Kunden einschließlich derer Transaktionen durch den Geldwäschebeauftragten

• Regelmäßige Überprüfung der Aktualität von den jeweils eingeholten Dokumenten von Bestandskunden bzw. zu deren wirtschaftlich Berechtigten

• Sicherstellung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter

• Durchführung von jährlichen Geldwäscheschulungen, um das Problembewusstsein der Mitarbeiter zu stärken

• Erstellung und laufende Fortführung einer Risiko und Gefährdungsanalyse und Einrichtung Interner Sicherungsmaßnahmen

• Einbeziehung des Geldwäschebeauftragten bei Einführung neuer Finanzprodukte oder Technologien.

 

Verbotene Geschäfte gemäß § 37 Nr.1 WpIG

Die Aufnahme bzw. Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft sowie die Errichtung und Fortführung von
solchen Konten auf den Namen des Wertpapierinstituts oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig
verfügen können, ist verboten. Derartige Geschäftsbeziehungen und Konten werden nicht unterhalten.

 

Stand November 2022